Lade...
Lade...
Sie können sich § 1491 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. 2Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.
(2) 1Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) 1Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 2Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
Verzicht eines Abkömmlings | Verzicht eines Abkömmlings | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verzicht eines Abkömmlings | t | 1 | Verzicht eines Abkömmlings |
Verzicht eines Abkömmlings | Verzicht eines Abkömmlings | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem | f | 1 | (1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem |
2 | Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem | 2 | Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem | ||
3 | für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung | 3 | für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung | ||
4 | ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll | 4 | ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll | ||
5 | die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten | 5 | die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten | ||
6 | Abkömmlingen mitteilen. | 6 | Abkömmlingen mitteilen. | ||
7 | (2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten | 7 | (2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten | ||
t | 8 | und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag | t | 8 | und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag |
9 | bedarf der notariellen Beurkundung. | 9 | bedarf der notariellen Beurkundung. | ||
10 | (3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, | 10 | (3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, | ||
11 | so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei | 11 | so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei | ||
12 | einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des | 12 | einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des | ||
13 | Betreuungsgerichts erforderlich. | 13 | Betreuungsgerichts erforderlich. | ||
14 | (4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur | 14 | (4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur | ||
15 | Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre. | 15 | Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.