Lade...
Lade...
Sie können sich § 132 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. 2Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) 1Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. 2Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
Ersatz des Zugehens durch Zustellung | Ersatz des Zugehens durch Zustellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ersatz des Zugehens durch Zustellung | t | 1 | Ersatz des Zugehens durch Zustellung |
Ersatz des Zugehens durch Zustellung | Ersatz des Zugehens durch Zustellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch | f | 1 | (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch |
2 | Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die | 2 | Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die | ||
n | 3 | Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. | n | 3 | Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
4 | (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem | 4 | (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem | ||
5 | gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit | 5 | gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit | ||
6 | beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann | 6 | beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann | ||
7 | die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften | 7 | die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften | ||
t | 8 | der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im | t | 8 | der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im |
9 | ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz | 9 | ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen | ||
10 | oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im | 10 | Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt | ||
11 | letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher | 11 | hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher | ||
12 | zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen | 12 | zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen | ||
13 | Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte. | 13 | Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.