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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit | Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit | ||||
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t | 1 | Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit | t | 1 | Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit | Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit | ||||
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f | 1 | Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, | f | 1 | Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, |
2 | ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam | 2 | ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | (Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des | 4 | (Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des | ||
5 | Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach | 5 | Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach | ||
6 | Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren | 6 | Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren | ||
7 | oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder | 7 | oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder | ||
8 | erbracht werden; | 8 | erbracht werden; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | (Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die | 10 | (Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach | 12 | das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach | ||
13 | § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder | 13 | § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, | 15 | ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, | ||
16 | soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder | 16 | soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder | ||
17 | eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender | 17 | eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender | ||
18 | abhängig gemacht wird; | 18 | abhängig gemacht wird; | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | (Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des | 20 | (Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des | ||
21 | Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder | 21 | Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder | ||
22 | rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; | 22 | rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | (Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der | 24 | (Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der | ||
25 | gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen | 25 | gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen | ||
26 | oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; | 26 | oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines | 28 | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines | ||
29 | pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer | 29 | pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer | ||
30 | Wertminderung, wenn | 30 | Wertminderung, wenn | ||
31 | a) | 31 | a) | ||
32 | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der | 32 | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der | ||
33 | Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung | 33 | Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung | ||
34 | übersteigt oder | 34 | übersteigt oder | ||
35 | b) | 35 | b) | ||
36 | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein | 36 | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein | ||
37 | Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich | 37 | Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich | ||
38 | niedriger als die Pauschale; | 38 | niedriger als die Pauschale; | ||
39 | 6. | 39 | 6. | ||
40 | (Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der | 40 | (Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der | ||
41 | Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für | 41 | Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für | ||
42 | den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer | 42 | den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer | ||
43 | Vertragsstrafe versprochen wird; | 43 | Vertragsstrafe versprochen wird; | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei | 45 | (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei | ||
46 | grobem Verschulden) | 46 | grobem Verschulden) | ||
47 | a) | 47 | a) | ||
48 | (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine | 48 | (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine | ||
49 | Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers | 49 | Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers | ||
50 | oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders | 50 | oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders | ||
51 | oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen | 51 | oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen | ||
52 | Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; | 52 | Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; | ||
53 | b) | 53 | b) | ||
54 | (Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für | 54 | (Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für | ||
55 | sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des | 55 | sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des | ||
56 | Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung | 56 | Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung | ||
57 | eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; | 57 | eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; | ||
58 | die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach | 58 | die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach | ||
59 | Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen | 59 | Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen | ||
60 | und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im | 60 | und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im | ||
61 | Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung | 61 | Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung | ||
62 | über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und | 62 | über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und | ||
63 | Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 | 63 | Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 | ||
64 | abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich | 64 | abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich | ||
65 | genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; | 65 | genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; | ||
66 | 8. | 66 | 8. | ||
67 | (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) | 67 | (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei | 69 | (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei | ||
70 | einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder | 70 | einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder | ||
71 | des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, | 71 | des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, | ||
72 | sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die | 72 | sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die | ||
73 | in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter | 73 | in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter | ||
74 | den dort genannten Voraussetzungen; | 74 | den dort genannten Voraussetzungen; | ||
75 | b) | 75 | b) | ||
76 | (Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu | 76 | (Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu | ||
77 | hergestellter Sachen und über Werkleistungen | 77 | hergestellter Sachen und über Werkleistungen | ||
78 | aa) | 78 | aa) | ||
79 | (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender | 79 | (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender | ||
80 | wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf | 80 | wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf | ||
81 | die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen | 81 | die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen | ||
82 | gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; | 82 | gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; | ||
83 | bb) | 83 | bb) | ||
84 | (Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt | 84 | (Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt | ||
85 | oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt | 85 | oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt | ||
86 | werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten | 86 | werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten | ||
87 | wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine | 87 | wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine | ||
88 | Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag | 88 | Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag | ||
89 | zurückzutreten; | 89 | zurückzutreten; | ||
90 | cc) | 90 | cc) | ||
91 | (Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders | 91 | (Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders | ||
92 | ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung | 92 | ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung | ||
93 | erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu | 93 | erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu | ||
94 | tragen oder zu ersetzen; | 94 | tragen oder zu ersetzen; | ||
95 | dd) | 95 | dd) | ||
96 | (Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der | 96 | (Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der | ||
97 | vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung | 97 | vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung | ||
98 | des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; | 98 | des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; | ||
99 | ee) | 99 | ee) | ||
100 | (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil | 100 | (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil | ||
101 | für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die | 101 | für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die | ||
102 | kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; | 102 | kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; | ||
103 | ff) | 103 | ff) | ||
104 | (Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den | 104 | (Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den | ||
105 | Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § | 105 | Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § | ||
106 | 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein | 106 | 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein | ||
107 | Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht | 107 | Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht | ||
108 | wird; | 108 | wird; | ||
109 | 9. | 109 | 9. | ||
n | 110 | (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)bei einem Vertragsverhältnis, das die | n | 110 | bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder |
111 | regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder | 111 | die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender | ||
112 | Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, | 112 | zum Gegenstand hat, | ||
113 | a) | 113 | a) | ||
114 | eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des | 114 | eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des | ||
115 | Vertrags, | 115 | Vertrags, | ||
116 | b) | 116 | b) | ||
117 | eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des | 117 | eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des | ||
n | 118 | Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder | n | 118 | Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf |
119 | unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht | ||||
120 | eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von | ||||
121 | höchstens einem Monat zu kündigen, oder | ||||
119 | c) | 122 | c) | ||
t | 120 | zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei | t | 123 | eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen |
121 | Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten | 124 | Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer; | ||
122 | Vertragsdauer; | ||||
123 | dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter | 125 | dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter | ||
124 | Sachen sowie für Versicherungsverträge; | 126 | Sachen sowie für Versicherungsverträge; | ||
125 | 10. | 127 | 10. | ||
126 | (Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, | 128 | (Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, | ||
127 | Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus | 129 | Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus | ||
128 | dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei | 130 | dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei | ||
129 | denn, in der Bestimmung wird | 131 | denn, in der Bestimmung wird | ||
130 | a) | 132 | a) | ||
131 | der Dritte namentlich bezeichnet oder | 133 | der Dritte namentlich bezeichnet oder | ||
132 | b) | 134 | b) | ||
133 | dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; | 135 | dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; | ||
134 | 11. | 136 | 11. | ||
135 | (Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender | 137 | (Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender | ||
136 | einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, | 138 | einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, | ||
137 | a) | 139 | a) | ||
138 | ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene | 140 | ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene | ||
139 | Haftung oder Einstandspflicht oder | 141 | Haftung oder Einstandspflicht oder | ||
140 | b) | 142 | b) | ||
141 | im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung | 143 | im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung | ||
142 | auferlegt; | 144 | auferlegt; | ||
143 | 12. | 145 | 12. | ||
144 | (Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum | 146 | (Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum | ||
145 | Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er | 147 | Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er | ||
146 | a) | 148 | a) | ||
147 | diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich | 149 | diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich | ||
148 | des Verwenders liegen, oder | 150 | des Verwenders liegen, oder | ||
149 | b) | 151 | b) | ||
150 | den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; | 152 | den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; | ||
151 | Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben | 153 | Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben | ||
152 | oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen | 154 | oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen | ||
153 | sind; | 155 | sind; | ||
154 | 13. | 156 | 13. | ||
155 | (Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder | 157 | (Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder | ||
156 | Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, | 158 | Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, | ||
157 | gebunden werden | 159 | gebunden werden | ||
158 | a) | 160 | a) | ||
159 | an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den | 161 | an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den | ||
160 | durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder | 162 | durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder | ||
161 | b) | 163 | b) | ||
162 | an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a | 164 | an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a | ||
163 | genannten Verträgen oder | 165 | genannten Verträgen oder | ||
164 | c) | 166 | c) | ||
165 | an besondere Zugangserfordernisse; | 167 | an besondere Zugangserfordernisse; | ||
166 | 14. | 168 | 14. | ||
167 | (Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine | 169 | (Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine | ||
168 | Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er | 170 | Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er | ||
169 | eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung | 171 | eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung | ||
170 | versucht hat; | 172 | versucht hat; | ||
171 | 15. | 173 | 15. | ||
172 | (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der | 174 | (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der | ||
173 | Verwender bei einem Werkvertrag | 175 | Verwender bei einem Werkvertrag | ||
174 | a) | 176 | a) | ||
175 | für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen | 177 | für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen | ||
176 | kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 | 178 | kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 | ||
177 | zu leistenden Abschlagszahlungen, oder | 179 | zu leistenden Abschlagszahlungen, oder | ||
178 | b) | 180 | b) | ||
179 | die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer | 181 | die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer | ||
180 | Höhe leisten muss. | 182 | Höhe leisten muss. |
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