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Sie können sich § 453 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte | Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte | ||||
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t | 1 | Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte | t | 1 | Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte |
Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte | Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten | f | 1 | (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten |
2 | und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen | 2 | und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen | ||
3 | Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer | 3 | Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer | ||
4 | sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: | 4 | sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und | 6 | § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und | ||
7 | die Leistungszeit sowie | 7 | die Leistungszeit sowie | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis | 9 | § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis | ||
10 | 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. | 10 | 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. | ||
t | 11 | An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die | t | 11 | An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die |
12 | Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1. | 12 | Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1. | ||
13 | (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. | 13 | (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. | ||
14 | (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der | 14 | (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der | ||
15 | Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln | 15 | Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln | ||
16 | zu übergeben. | 16 | zu übergeben. |
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