Lade...
Lade...
Sie können sich § 476 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Abweichende Vereinbarungen | Abweichende Vereinbarungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Abweichende Vereinbarungen | t | 1 | Abweichende Vereinbarungen |
Abweichende Vereinbarungen | Abweichende Vereinbarungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene | f | 1 | (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene |
2 | Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, | 2 | Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, | ||
n | 3 | 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der | n | 3 | 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, |
4 | Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften | 4 | kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 | ||
5 | finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen | 5 | Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den | ||
6 | werden. | 6 | Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn | ||
7 | 1. | ||||
8 | der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in | ||||
9 | Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven | ||||
10 | Anforderungen abweicht, und | ||||
11 | 2. | ||||
12 | die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert | ||||
13 | vereinbart wurde. | ||||
7 | (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung | 14 | (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung | ||
8 | eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert | 15 | eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert | ||
9 | werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen | 16 | werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen | ||
n | 10 | Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von | n | 17 | Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von |
11 | weniger als einem Jahr führt. | 18 | weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn | ||
19 | 1. | ||||
20 | der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung | ||||
21 | der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und | ||||
22 | 2. | ||||
23 | die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert | ||||
24 | vereinbart wurde. | ||||
12 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den | 25 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den | ||
13 | Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. | 26 | Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. | ||
t | t | 27 | (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch | ||
28 | anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.