(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen
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Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler
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Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3
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Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die
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Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht
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anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a
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Untertitel 1.
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(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise
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digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die
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Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im
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Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen
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Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
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1.
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§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und
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die Leistungszeit sowie
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2.
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§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis
18
6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
19
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die
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Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
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