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Sie können sich § 445b BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) 1Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. 2Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Verjährung von Rückgriffsansprüchen | Verjährung von Rückgriffsansprüchen | ||||
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2 | zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. | 2 | zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. | ||
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4 | Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer | 4 | des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu | ||
5 | verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem | 5 | hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in | ||
6 | Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Diese | 6 | dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. | ||
7 | Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der | ||||
8 | Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. | ||||
9 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der | 7 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der | ||
10 | übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende | 8 | übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende | ||
11 | Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. | 9 | Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. |
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