t | | t | (1) Der Unternehmer kann von dem Unternehmer, der sich ihm gegenüber zur |
| | | Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet hat (Vertriebspartner), |
| | | Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Verhältnis zu einem Verbraucher |
| | | wegen einer durch den Vertriebspartner verursachten unterbliebenen |
| | | Bereitstellung des vom Vertriebspartner bereitzustellenden digitalen Produkts |
| | | aufgrund der Ausübung des Rechts des Verbrauchers nach § 327c Absatz 1 Satz 1 |
| | | entstanden sind. Das Gleiche gilt für die nach § 327l Absatz 1 vom |
| | | Unternehmer zu tragenden Aufwendungen, wenn der vom Verbraucher gegenüber dem |
| | | Unternehmer geltend gemachte Mangel bereits bei der Bereitstellung durch den |
| | | Vertriebspartner vorhanden war oder in einer durch den Vertriebspartner |
| | | verursachten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach § |
| | | 327f Absatz 1 besteht. |
| | | (2) Die Aufwendungsersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in sechs Monaten. |
| | | Die Verjährung beginnt |
| | | 1. |
| | | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher sein |
| | | Recht ausgeübt hat, |
| | | 2. |
| | | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die |
| | | Ansprüche des Verbrauchers nach § 327l Absatz 1 erfüllt hat. |
| | | (3) § 327k Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass |
| | | die Frist mit der Bereitstellung an den Verbraucher beginnt. |
| | | (4) Der Vertriebspartner kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, |
| | | die er vor Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten |
| | | Aufwendungsersatzansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und die zum |
| | | Nachteil des Unternehmers von den Absätzen 1 bis 3 abweicht. Satz 1 ist |
| | | auch anzuwenden, wenn die Absätze 1 bis 3 durch anderweitige Gestaltungen |
| | | umgangen werden. |
| | | (5) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. |
| | | (6) Die vorstehenden Absätze sind auf die Ansprüche des Vertriebspartners und |
| | | der übrigen Vertragspartner in der Vertriebskette gegen die jeweiligen zur |
| | | Bereitstellung verpflichteten Vertragspartner entsprechend anzuwenden, wenn |
| | | die Schuldner Unternehmer sind. |