(1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung
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weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer
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ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Absatz
4
3 bleibt hiervon unberührt.
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(2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind
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und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten
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digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der
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Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte
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1.
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außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen
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Produkts keinen Nutzen haben,
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2.
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ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten
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digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,
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3.
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vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit
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unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
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4.
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vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere
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Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
21
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte
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gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach
23
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher
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unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer
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angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format
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bereitgestellt werden.
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