t | | t | (1) Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem |
| | | Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung zum |
| | | Ausdruck kommt. § 351 ist entsprechend anzuwenden. |
| | | (2) Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer dem Verbraucher die |
| | | Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags |
| | | geleistet hat. Für Leistungen, die der Unternehmer aufgrund der |
| | | Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat, erlischt sein Anspruch auf |
| | | Zahlung des vereinbarten Preises. |
| | | (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt bei Verträgen über die |
| | | dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Anspruch des |
| | | Unternehmers auch für bereits erbrachte Leistungen, jedoch nur für denjenigen |
| | | Teil des Bereitstellungszeitraums, in dem das digitale Produkt mangelhaft war. |
| | | Der gezahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch nach Satz 1 |
| | | entfallen ist, ist dem Verbraucher zu erstatten. |
| | | (4) Für die Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 ist § 327n Absatz 4 Satz 2 |
| | | bis 5 entsprechend anzuwenden. |
| | | (5) Der Verbraucher ist verpflichtet, einen vom Unternehmer |
| | | bereitgestellten körperlichen Datenträger an diesen unverzüglich |
| | | zurückzusenden, wenn der Unternehmer dies spätestens 14 Tage nach |
| | | Vertragsbeendigung verlangt. Der Unternehmer trägt die Kosten der |
| | | Rücksendung. § 348 ist entsprechend anzuwenden. |