(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser
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den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung
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erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmer hat die
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Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der
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Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche
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Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
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(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung
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unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
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ist. Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in
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mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. §
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275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
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