t | | t | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere |
| | | Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die |
| | | elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie |
| | | deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der |
| | | Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das |
| | | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen |
| | | Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können |
| | | sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu |
| | | übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die |
| | | Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen |
| | | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die |
| | | Landesjustizverwaltungen übertragen. |
| | | (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- |
| | | und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern |
| | | abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens |
| | | zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch |
| | | Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch |
| | | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder |
| | | können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und |
| | | Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der |
| | | Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit |
| | | dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der |
| | | Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren. |