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Sie können sich § 506 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. 2Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. 3Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. 2Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe | Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe | ||||
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t | 1 | Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe | t | 1 | Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe |
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe | Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe | ||||
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f | 1 | (1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften | f | 1 | (1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften |
2 | der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des | 2 | der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des | ||
3 | § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend | 3 | § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend | ||
4 | anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen | 4 | anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen | ||
5 | Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. | 5 | Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. | ||
6 | Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige | 6 | Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige | ||
7 | entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des | 7 | entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des | ||
8 | Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden | 8 | Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden | ||
9 | oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder | 9 | oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder | ||
10 | ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast | 10 | ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast | ||
11 | besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, | 11 | besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, | ||
12 | in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein | 12 | in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein | ||
13 | unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß | 13 | unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß | ||
14 | Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein | 14 | Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein | ||
15 | Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird. | 15 | Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird. | ||
16 | (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die | 16 | (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die | ||
17 | entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche | 17 | entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche | ||
18 | Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass | 18 | Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, | 20 | der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann | 22 | der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann | ||
23 | oder | 23 | oder | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des | 25 | der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des | ||
26 | Gegenstandes einzustehen hat. | 26 | Gegenstandes einzustehen hat. | ||
t | 27 | Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden. | t | 27 | Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § |
28 | 502 nicht anzuwenden. | ||||
28 | (3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung | 29 | (3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung | ||
29 | einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben | 30 | einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben | ||
30 | (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in | 31 | (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in | ||
31 | den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten. | 32 | den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten. | ||
32 | (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz | 33 | (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz | ||
33 | 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht | 34 | 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht | ||
34 | anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 | 35 | anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 | ||
35 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der | 36 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der | ||
36 | Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher | 37 | Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher | ||
37 | erworben hat, der Anschaffungspreis. | 38 | erworben hat, der Anschaffungspreis. |
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