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Sie können sich § 1632 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege | Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege | ||||
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t | 1 | Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei | t | 1 | Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei |
2 | Familienpflege | 2 | Familienpflege |
Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege | Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege | ||||
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f | 1 | (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem | f | 1 | (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem |
2 | zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich | 2 | zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich | ||
3 | vorenthält. | 3 | vorenthält. | ||
4 | (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit | 4 | (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit | ||
5 | Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. | 5 | Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. | ||
6 | (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 | 6 | (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 | ||
7 | betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. | 7 | betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. | ||
8 | (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern | 8 | (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern | ||
9 | das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts | 9 | das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts | ||
10 | wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der | 10 | wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der | ||
11 | Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme | 11 | Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme | ||
t | 12 | gefährdet würde. | t | 12 | gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts |
13 | wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib | ||||
14 | bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn | ||||
15 | 1. | ||||
16 | sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren | ||||
17 | Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen | ||||
18 | die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und | ||||
19 | eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu | ||||
20 | erwarten ist und | ||||
21 | 2. | ||||
22 | die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. |
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