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Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete | Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete | ||||
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t | 1 | Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete | t | 1 | Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete |
Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete | Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete | ||||
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f | 1 | (1) __1 Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses | f | 1 | (1) __1 Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses |
2 | Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. __2 Für Vereinbarungen | 2 | Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. __2 Für Vereinbarungen | ||
3 | über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete | 3 | über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete | ||
4 | überschritten wird. __3 Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete | 4 | überschritten wird. __3 Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete | ||
5 | nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten | 5 | nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten | ||
6 | Bereicherung herauszugeben. __4 Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht | 6 | Bereicherung herauszugeben. __4 Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht | ||
7 | anzuwenden. | 7 | anzuwenden. | ||
8 | (1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der | 8 | (1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der | ||
9 | Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung | 9 | Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung | ||
10 | über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen: | 10 | über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 12 | im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete ein Jahr vor | n | 12 | im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war, |
13 | Beendigung des Vormietverhältnisses war, | ||||
14 | 2. | 13 | 2. | ||
15 | im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor | 14 | im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor | ||
16 | Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, | 15 | Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, | ||
17 | 3. | 16 | 3. | ||
18 | im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 | 17 | im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 | ||
19 | erstmals genutzt und vermietet wurde, | 18 | erstmals genutzt und vermietet wurde, | ||
20 | 4. | 19 | 4. | ||
21 | im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach | 20 | im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach | ||
22 | umfassender Modernisierung handelt. | 21 | umfassender Modernisierung handelt. | ||
23 | Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf | 22 | Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf | ||
24 | eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die | 23 | eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die | ||
25 | Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form | 24 | Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form | ||
26 | nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine | 25 | nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine | ||
27 | nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die | 26 | nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die | ||
28 | Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine | 27 | Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine | ||
29 | nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die | 28 | nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die | ||
30 | Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat. | 29 | Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat. | ||
31 | (2) __1 Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht | 30 | (2) __1 Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht | ||
32 | geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die | 31 | geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die | ||
t | 33 | Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete | t | 32 | Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. __2 Hat der Vermieter eine |
34 | nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. __2 Hat der Vermieter eine Auskunft | ||||
35 | nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft | 33 | Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese | ||
36 | beziehen. | 34 | Auskunft beziehen. __3 Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach | ||
35 | Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge | ||||
36 | bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete | ||||
37 | zurückverlangen. | ||||
37 | (3) __1 Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft | 38 | (3) __1 Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft | ||
38 | über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der | 39 | über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der | ||
39 | vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, | 40 | vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, | ||
40 | soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter | 41 | soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter | ||
41 | hierüber unschwer Auskunft geben kann. __2 Für die Auskunft über | 42 | hierüber unschwer Auskunft geben kann. __2 Für die Auskunft über | ||
42 | Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 | 43 | Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 | ||
43 | entsprechend. | 44 | entsprechend. | ||
44 | (4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform. | 45 | (4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform. |
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