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Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung | Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung |
Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung | Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch | f | 1 | (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch |
2 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten | 2 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten | ||
3 | Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die | 3 | Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die | ||
4 | ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent | 4 | ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent | ||
5 | übersteigen. | 5 | übersteigen. | ||
6 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten | 6 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten | ||
n | 7 | Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren | n | 7 | Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens |
8 | zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die | 8 | fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, | ||
9 | ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde | 9 | wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer | ||
10 | oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet | 10 | Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders | ||
11 | ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn | 11 | gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, | 13 | die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten | 15 | die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten | ||
16 | Durchschnitt deutlich übersteigt, | 16 | Durchschnitt deutlich übersteigt, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit | 18 | die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit | ||
19 | erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder | 19 | erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. | 21 | geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. | ||
t | 22 | Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in | t | 22 | Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember |
23 | Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, | 23 | 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss | ||
24 | auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im | 24 | sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten | ||
25 | Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche | 25 | Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung | ||
26 | Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung | 26 | ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die | ||
27 | jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. | 27 | Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um | ||
28 | Abhilfe zu schaffen. |
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