(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a
2
Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft
3
fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle
4
der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen
5
Person der Ausscheidensgrund eintritt.
6
(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a
7
entsprechend anzuwenden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.