(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die
2
Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
3
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737
4
entsprechend anzuwenden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.