t | | t | (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den |
| | | Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die |
| | | Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die |
| | | Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der |
| | | Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4. |
| | | (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die |
| | | Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld |
| | | umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren |
| | | auch neue Geschäfte eingehen. |
| | | (3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die |
| | | Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen |
| | | Liquidationszusatz beizufügen. |
| | | (4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der |
| | | Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig |
| | | oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit |
| | | Erforderliche zurückzubehalten. |
| | | (5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden |
| | | Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für |
| | | Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie |
| | | zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung |
| | | von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden |
| | | haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden. |
| | | (6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der |
| | | Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern |
| | | nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen. |