(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die
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Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur
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Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für
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jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis.
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Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die
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Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne
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dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung
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besondere Hindernisse entgegenstehen.
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(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der
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gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
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