(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter
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im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und
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Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren
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gemeinsam zu.
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(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und,
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sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur
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Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der
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Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen
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muss.
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