(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf
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Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht,
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in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen
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werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht
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ausschließt, ist unwirksam.
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(2) Beteiligte sind:
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1.
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jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1),
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2.
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der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz
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2),
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3.
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der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und
14
4.
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der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der
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Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).
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(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch
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auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine
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Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber
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nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen
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die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist
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ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die
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Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
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