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§ 734 BGB vollständige alte Fassung
§ 734 BGB
Verteilung des Überschusses
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren
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Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern
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Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
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nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
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(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
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muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit
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von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
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(3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister
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eingetragen, ist die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung
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in das Gesellschaftsregister anzumelden.
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