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Sie können sich § 733 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. 2Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) 1Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. 2Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. 3Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen | Anmeldung der Auflösung | ||||
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t | 1 | Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen | t | 1 | Anmeldung der Auflösung |
Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen | Anmeldung der Auflösung | ||||
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t | 1 | (1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen | t | 1 | (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre |
2 | Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern | 2 | Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das | ||
3 | gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem | 3 | Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der | ||
4 | Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine | 4 | Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das | ||
5 | Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung | 5 | Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
6 | Erforderliche zurückzubehalten. | 6 | 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen | ||
7 | (2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden | 7 | einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 | ||
8 | Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, | 8 | Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung. | ||
9 | die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit | 9 | (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft | ||
10 | der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von | 10 | durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der | ||
11 | Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden | 11 | Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer | ||
12 | haben, kann nicht Ersatz verlangt werden. | 12 | solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. | ||
13 | (3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das | ||||
14 | Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. |
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