Sie können sich § 731 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 731 BGB vollständige alte Fassung
§ 731 BGB
Verfahren bei Auseinandersetzung
1Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735.2Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund
2
in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die
2
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der
3
Vorschriften über die Gemeinschaft.
3
Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
4
vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
5
obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
6
hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
7
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht
8
ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.