t | (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des | t | (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch |
| Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, | | den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen |
| sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren | | Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich |
| eröffnet ist. | | anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das |
| (2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu | | Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden |
| erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung | | Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm |
| des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der | | anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt |
| Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach | | für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser |
| dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt | | durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und |
| jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung | | Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in |
| der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen | | gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte |
| Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. | | berechtigt und verpflichtet. |
| | | (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart |
| | | ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über |
| | | das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird. |