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Sie können sich § 730 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) 1Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. 2Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Auseinandersetzung; Geschäftsführung | Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters | ||||
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t | 1 | Auseinandersetzung; Geschäftsführung | t | 1 | Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters |
Auseinandersetzung; Geschäftsführung | Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters | ||||
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t | 1 | (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des | t | 1 | (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch |
2 | Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, | 2 | den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen | ||
3 | sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren | 3 | Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich | ||
4 | eröffnet ist. | 4 | anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das | ||
5 | (2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu | 5 | Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden | ||
6 | erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung | 6 | Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm | ||
7 | des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der | 7 | anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt | ||
8 | Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach | 8 | für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser | ||
9 | dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt | 9 | durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und | ||
10 | jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung | 10 | Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in | ||
11 | der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen | 11 | gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte | ||
12 | Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. | 12 | berechtigt und verpflichtet. | ||
13 | (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart | ||||
14 | ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über | ||||
15 | das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird. |
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