(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für
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deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf
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Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
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1.
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daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5
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bezeichneten Art festgestellt sind oder
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2.
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eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder
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beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass
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eines Verwaltungsakts.
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Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der
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ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum
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Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten
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vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt,
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sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt
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hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister
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eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind
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entsprechend anzuwenden.
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(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten
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Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich
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anerkannt hat.
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