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Sie können sich § 725 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger | Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter | ||||
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t | 1 | Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger | t | 1 | Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter |
Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger | Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter | ||||
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t | 1 | (1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des | t | 1 | (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein |
2 | Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die | 2 | Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei | ||
3 | Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der | 3 | Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es | ||
4 | Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. | 4 | sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft | ||
5 | (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem | 5 | ergibt sich etwas anderes. | ||
6 | Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme | 6 | (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die | ||
7 | des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen. | 7 | Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser | ||
8 | Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund | ||||
9 | liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem | ||||
10 | Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder | ||||
11 | grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen | ||||
12 | Verpflichtung unmöglich wird. | ||||
13 | (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine | ||||
14 | Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung | ||||
15 | einer Kündigungsfrist zulässig. | ||||
16 | (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er | ||||
17 | volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der | ||||
18 | Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen | ||||
19 | Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der | ||||
20 | Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. | ||||
21 | Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von | ||||
22 | dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung | ||||
23 | Kenntnis hatte oder haben musste. | ||||
24 | (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein | ||||
25 | wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein | ||||
26 | Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der | ||||
27 | Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. | ||||
28 | (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach | ||||
29 | den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, | ||||
30 | ist unwirksam. |
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