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Sie können sich § 723 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(2) 1Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Kündigung durch Gesellschafter | Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens | ||||
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t | 1 | Kündigung durch Gesellschafter | t | 1 | Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens |
Kündigung durch Gesellschafter | Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens | ||||
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n | 1 | (1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann | n | 1 | (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der |
2 | jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so | 2 | Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die | ||
3 | ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund | 3 | Auflösung der Gesellschaft vorsieht: | ||
4 | vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, | ||||
5 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 6 | wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag | n | 5 | Tod des Gesellschafters; |
7 | obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit | ||||
8 | verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, | ||||
9 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 10 | wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat. | t | 7 | Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter; |
11 | Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei | 8 | 3. | ||
12 | Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner | 9 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters; | ||
13 | Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht | 10 | 4. | ||
14 | besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der | 11 | Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des | ||
15 | Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 | 12 | Gesellschafters; | ||
16 | ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner | 13 | 5. | ||
17 | persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn | 14 | Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund. | ||
18 | eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist | 15 | (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines | ||
19 | zulässig. | 16 | Gesellschafters vereinbart werden. | ||
20 | (2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein | 17 | (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden | ||
21 | wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein | 18 | Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht | ||
22 | Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen | 19 | vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem | ||
23 | Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. | 20 | Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den | ||
24 | (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder | 21 | auszuschließenden Gesellschafter. | ||
25 | diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. |
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