(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in
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Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner
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Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft
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erhoben werden können.
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(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern,
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solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur
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Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung
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die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde,
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zusteht.
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