Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen
2
Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt
3
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende
4
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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