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Sie können sich § 716 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Kontrollrecht der Gesellschafter | Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht | ||||
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t | 1 | Kontrollrecht der Gesellschafter | t | 1 | Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; |
2 | Verzinsungspflicht |
Kontrollrecht der Gesellschafter | Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht | ||||
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t | 1 | (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung | t | 1 | (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die |
2 | ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich | 2 | Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten | ||
3 | unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen | 3 | darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, | ||
4 | und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens | 4 | ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. | ||
5 | anfertigen. | 5 | (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem | ||
6 | (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der | 6 | Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten. | ||
7 | Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme | 7 | (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er | ||
8 | unredlicher Geschäftsführung besteht. | 8 | selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. | ||
9 | (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft | ||||
10 | nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der | ||||
11 | Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung | ||||
12 | des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste. |
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