(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis
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beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im
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eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene
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geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die
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Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft
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gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte
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oder es kannte.
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(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht
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ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
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(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die
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Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner
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hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das
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Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft
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hinzuwirken.
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(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden
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ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.
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