Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach
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Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder
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Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die
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Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine
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Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist
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unwirksam.
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