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Sie können sich § 715 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
Entziehung der Vertretungsmacht | Geschäftsführungsbefugnis | ||||
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t | 1 | Entziehung der Vertretungsmacht | t | 1 | Geschäftsführungsbefugnis |
Entziehung der Vertretungsmacht | Geschäftsführungsbefugnis | ||||
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t | 1 | Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen | t | 1 | (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter |
2 | Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht | 2 | berechtigt und verpflichtet. | ||
3 | nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis | 3 | (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, | ||
4 | zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden. | 4 | die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich | ||
5 | bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein | ||||
6 | Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. | ||||
7 | (3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass | ||||
8 | sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem | ||||
9 | Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das | ||||
10 | Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel entsprechend, | ||||
11 | wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren | ||||
12 | Gesellschaftern zusteht. | ||||
13 | (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder | ||||
14 | mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln | ||||
15 | berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der | ||||
16 | Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das | ||||
17 | Geschäft unterbleiben. | ||||
18 | (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch | ||||
19 | Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn | ||||
20 | ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine | ||||
21 | grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des | ||||
22 | Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. | ||||
23 | (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder | ||||
24 | teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und | ||||
25 | 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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