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§ 714 BGB vollständige alte Fassung
§ 714 BGB
Vertretungsmacht
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten
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Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
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Gesellschafter.
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Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
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