(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft
2
ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des
3
Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
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auf den verbleibenden Gesellschafter über.
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(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind
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anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.
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