Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht
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übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter
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aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren
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Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche
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eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im
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Fall der Liquidation zukommt.
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