Sie können sich § 708 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 708 BGB vollständige alte Fassung
§ 708 BGB
Haftung der Gesellschafter
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag
2
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
2
abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
3
anzuwenden pflegt.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.