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Sie können sich § 707d BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. 2Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 3Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. 4Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere |
2 | Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die | 2 | Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die | ||
3 | elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie | 3 | elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie | ||
4 | deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der | 4 | deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der | ||
t | 5 | Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das | t | 5 | Justiz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen |
6 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 6 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende | ||
7 | Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können | 7 | Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der | ||
8 | sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu | 8 | Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer | ||
9 | übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die | 9 | Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht | ||
10 | Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen | 10 | sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | ||
11 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | 11 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
12 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||||
13 | (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- | 12 | (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- | ||
14 | und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern | 13 | und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern | ||
15 | abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens | 14 | abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens | ||
16 | zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch | 15 | zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch | ||
17 | Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch | 16 | Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch | ||
18 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder | 17 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder | ||
19 | können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und | 18 | können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und | ||
20 | Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der | 19 | Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der | ||
21 | Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit | 20 | Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit | ||
22 | dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der | 21 | dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der | ||
23 | Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren. | 22 | Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren. |
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