Lade...
Lade...
Sie können sich § 707c BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Statuswechsel | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen | ||
2 | Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen | ||||
3 | Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem | ||||
4 | Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen | ||||
5 | ist. | ||||
6 | (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die Rechtsform | ||||
7 | ein, in der die Gesellschaft in dem anderen Register fortgesetzt wird | ||||
8 | (Statuswechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, | ||||
9 | dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Gesellschaft in dem anderen | ||||
10 | Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den beteiligten Registern | ||||
11 | nicht am selben Tag erfolgen. Sodann gibt das Gericht das Verfahren von | ||||
12 | Amts wegen an das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht ab. | ||||
13 | Nach Vollzug des Statuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem die | ||||
14 | Gesellschaft in dem anderen Register eingetragen worden ist. Ist die | ||||
15 | Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt | ||||
16 | worden oder wird die Anmeldung zurückgenommen, wird der Statuswechselvermerk | ||||
17 | von Amts wegen gelöscht. | ||||
18 | (3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Handels- oder im | ||||
19 | Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Gesellschaftsregister nur | ||||
20 | eintragen, wenn | ||||
21 | 1. | ||||
22 | der Statuswechsel zu dem anderen Register angemeldet wurde, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und | ||||
25 | 3. | ||||
26 | das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren | ||||
27 | an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben | ||||
28 | hat. | ||||
29 | § 707 Absatz 2 bleibt unberührt. | ||||
30 | (4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die Angabe des für die Führung des | ||||
31 | Handels- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die Firma oder | ||||
32 | den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang | ||||
33 | eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das | ||||
34 | Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der | ||||
35 | Gesellschaft in das Gesellschaftsregister und die neue Registernummer mit. Die | ||||
36 | Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht ebenfalls von Amts wegen dem | ||||
37 | Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung | ||||
38 | rechtskräftig geworden ist. | ||||
39 | (5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für die Begrenzung seiner | ||||
40 | Haftung für die zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister begründeten | ||||
41 | Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er | ||||
42 | in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen | ||||
43 | geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt | ||||
44 | unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.