Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene
2
Gesellschaften entsprechend anzuwenden:
3
1.
4
auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18, 21
5
bis 24, 30 und 37,
6
2.
7
auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des
8
Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
9
bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und
10
3.
11
auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer
12
Gesellschaft: die §§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur
13
Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.
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