(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2
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Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als
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Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister
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eingetragen ist.
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(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz
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die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“
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zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche
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Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten,
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welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
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(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der
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Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft
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nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die
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Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das
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Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
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(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur
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nach den allgemeinen Vorschriften statt.
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