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Sie können sich § 707 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
Erhöhung des vereinbarten Beitrags | Anmeldung zum Gesellschaftsregister | ||||
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t | 1 | Erhöhung des vereinbarten Beitrags | t | 1 | Anmeldung zum Gesellschaftsregister |
Erhöhung des vereinbarten Beitrags | Anmeldung zum Gesellschaftsregister | ||||
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t | 1 | Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust | t | 1 | (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen |
2 | verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet. | 2 | Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister | ||
3 | anmelden. | ||||
4 | (2) Die Anmeldung muss enthalten: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | folgende Angaben zur Gesellschaft: | ||||
7 | a) | ||||
8 | den Namen, | ||||
9 | b) | ||||
10 | den Sitz und | ||||
11 | c) | ||||
12 | die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; | ||||
13 | 2. | ||||
14 | folgende Angaben zu jedem Gesellschafter: | ||||
15 | a) | ||||
16 | wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, | ||||
17 | Geburtsdatum und Wohnort; | ||||
18 | b) | ||||
19 | wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige | ||||
20 | Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit | ||||
21 | gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer; | ||||
22 | 3. | ||||
23 | die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; | ||||
24 | 4. | ||||
25 | die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im | ||||
26 | Partnerschaftsregister eingetragen ist. | ||||
27 | (3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft | ||||
28 | geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert | ||||
29 | oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur | ||||
30 | Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft | ||||
31 | im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines | ||||
32 | Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in | ||||
33 | das Gesellschaftsregister anzumelden. | ||||
34 | (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen | ||||
35 | Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, | ||||
36 | kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen | ||||
37 | Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die | ||||
38 | Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu | ||||
39 | bewirken. |
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