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Sie können sich § 559c BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen. 2Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kosten abgezogen. 3§ 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung.
(2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf Jahren bereits nach Absatz 1 oder nach § 559 erhöht, so mindern sich die Kosten, die nach Absatz 1 Satz 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden können, um die Kosten, die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht wurden.
(3) 1§ 559b gilt für das vereinfachte Verfahren entsprechend. 2Der Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat.
(4) Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend gemacht, so kann er innerhalb von fünf Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhungen nach § 559 geltend machen. Dies gilt nicht,
(5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu einer Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben, dass
Vereinfachtes Verfahren | Vereinfachtes Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten | f | 1 | (1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten |
2 | Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro nicht, | 2 | Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro nicht, | ||
3 | so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren | 3 | so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren | ||
4 | berechnen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen | 4 | berechnen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen | ||
5 | wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 geltend | 5 | wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 geltend | ||
6 | gemachten Kosten abgezogen. § 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2 Satz 1 bis | 6 | gemachten Kosten abgezogen. § 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2 Satz 1 bis | ||
n | 7 | 3 finden keine Anwendung. | n | 7 | 3 finden keine Anwendung; dies gilt im Hinblick auf § 559 Absatz 4 nicht, wenn |
8 | die Modernisierungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder | ||||
9 | Nummer 1a erfüllt und mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage | ||||
10 | zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wurde. | ||||
8 | (2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf Jahren bereits nach Absatz | 11 | (2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf Jahren bereits nach Absatz | ||
n | 9 | 1 oder nach § 559 erhöht, so mindern sich die Kosten, die nach Absatz 1 Satz 1 | n | 12 | 1 oder nach § 559 oder § 559e erhöht, so mindern sich die Kosten, die nach |
10 | für die weitere Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden können, um die | 13 | Absatz 1 Satz 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden | ||
11 | Kosten, die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungsmaßnahmen geltend | 14 | können, um die Kosten, die in diesen früheren Verfahren für | ||
12 | gemacht wurden. | 15 | Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht wurden. | ||
13 | (3) § 559b gilt für das vereinfachte Verfahren entsprechend. Der | 16 | (3) § 559b gilt für das vereinfachte Verfahren entsprechend. Der | ||
14 | Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung | 17 | Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung | ||
15 | nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat. | 18 | nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat. | ||
16 | (4) Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend | 19 | (4) Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend | ||
17 | gemacht, so kann er innerhalb von fünf Jahren nach Zugang der | 20 | gemacht, so kann er innerhalb von fünf Jahren nach Zugang der | ||
t | 18 | Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhungen nach § 559 geltend | t | 21 | Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhungen nach § 559 oder § 559e |
19 | machen. Dies gilt nicht, | 22 | geltend machen. Dies gilt nicht, | ||
20 | 1. | 23 | 1. | ||
21 | soweit der Vermieter in diesem Zeitraum Modernisierungsmaßnahmen auf Grund | 24 | soweit der Vermieter in diesem Zeitraum Modernisierungsmaßnahmen auf Grund | ||
22 | einer gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat und er diese Verpflichtung | 25 | einer gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat und er diese Verpflichtung | ||
23 | bei Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht kannte oder | 26 | bei Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht kannte oder | ||
24 | kennen musste, | 27 | kennen musste, | ||
25 | 2. | 28 | 2. | ||
26 | sofern eine Modernisierungsmaßnahme auf Grund eines Beschlusses von | 29 | sofern eine Modernisierungsmaßnahme auf Grund eines Beschlusses von | ||
27 | Wohnungseigentümern durchgeführt wird, der frühestens zwei Jahre nach Zugang der | 30 | Wohnungseigentümern durchgeführt wird, der frühestens zwei Jahre nach Zugang der | ||
28 | Mieterhöhungserklärung beim Mieter gefasst wurde. | 31 | Mieterhöhungserklärung beim Mieter gefasst wurde. | ||
29 | (5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu einer Mieterhöhung nach dem | 32 | (5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu einer Mieterhöhung nach dem | ||
30 | vereinfachten Verfahren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben, dass | 33 | vereinfachten Verfahren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben, dass | ||
31 | 1. | 34 | 1. | ||
32 | der Vermieter in der Modernisierungsankündigung angeben muss, dass er von | 35 | der Vermieter in der Modernisierungsankündigung angeben muss, dass er von | ||
33 | dem vereinfachten Verfahren Gebrauch macht, | 36 | dem vereinfachten Verfahren Gebrauch macht, | ||
34 | 2. | 37 | 2. | ||
35 | es der Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nach § 555c | 38 | es der Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nach § 555c | ||
36 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht bedarf. | 39 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht bedarf. |
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