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Sie können sich § 557b BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) 1Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. 3Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) 1Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. 2Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. 3Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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2 | den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung | 2 | den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung | ||
3 | aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). | 3 | aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). | ||
4 | (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen | 4 | (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen | ||
5 | nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert | 5 | nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert | ||
t | 6 | bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der | t | 6 | bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, |
7 | Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er | 7 | soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt | ||
8 | nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen. | 8 | hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine | ||
9 | Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. Eine Erhöhung | ||||
10 | nach § 558 ist ausgeschlossen. | ||||
9 | (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform | 11 | (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform | ||
10 | geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des | 12 | geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des | ||
11 | Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag | 13 | Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag | ||
12 | anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach | 14 | anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach | ||
13 | dem Zugang der Erklärung zu entrichten. | 15 | dem Zugang der Erklärung zu entrichten. | ||
14 | (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer | 16 | (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer | ||
15 | Indexmietvereinbarung anzuwenden. | 17 | Indexmietvereinbarung anzuwenden. | ||
16 | (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | 18 | (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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