f | (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch | f | (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch |
| den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung | | den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung |
| aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). | | aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). |
| (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen | | (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen |
| nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert | | nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert |
t | bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der | t | bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, |
| Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er | | soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt |
| nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen. | | hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine |
| | | Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. Eine Erhöhung |
| | | nach § 558 ist ausgeschlossen. |
| (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform | | (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform |
| geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des | | geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des |
| Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag | | Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag |
| anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach | | anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach |
| dem Zugang der Erklärung zu entrichten. | | dem Zugang der Erklärung zu entrichten. |
| (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer | | (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer |
| Indexmietvereinbarung anzuwenden. | | Indexmietvereinbarung anzuwenden. |
| (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | | (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |