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Sie können sich § 504 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. 2Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. 3§ 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. 4§ 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. 2§ 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit | Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit | ||||
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t | 1 | Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit | t | 1 | Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit |
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f | 1 | (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der | f | 1 | (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der |
2 | Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem | 2 | Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem | ||
3 | Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu | 3 | Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu | ||
4 | überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den | 4 | überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den | ||
5 | Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu | 5 | Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu | ||
6 | unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum | 6 | unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum | ||
7 | Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf | 7 | Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf | ||
8 | Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist | 8 | Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist | ||
9 | nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei | 9 | nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei | ||
10 | einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht | 10 | einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht | ||
11 | anzuwenden. | 11 | anzuwenden. | ||
12 | (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein- | 12 | (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein- | ||
13 | Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit | 13 | Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit | ||
14 | höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine | 14 | höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine | ||
t | 15 | Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 | t | 15 | Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Abs. 2 |
16 | Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den | 16 | und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht | ||
17 | Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen | 17 | anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten | ||
18 | nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der | 18 | vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten | ||
19 | Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich | 19 | fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt | ||
20 | nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt. | 20 | spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften | ||
21 | Datenträger mitteilt. |
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