f | (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für | f | (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für |
| Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. | | Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
| Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und | | Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und |
| Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. | | Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. |
| (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge | | (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge |
| zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als | | zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als |
| Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, | | Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, |
| 1. | | 1. |
| bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des | | bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des |
| Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, | | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, |
| 2. | | 2. |
| bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber | | bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber |
| zum Pfand übergebene Sache beschränkt, | | zum Pfand übergebene Sache beschränkt, |
| 3. | | 3. |
| bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten | | bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten |
| zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, | | zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, |
| 4. | | 4. |
| die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum | | die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum |
| Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins | | Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins |
t | (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht | t | (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen |
| angeboten werden, | | nicht angeboten werden, |
| 5. | | 5. |
| die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften | | die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften |
| in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den | | in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den |
| Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der | | Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der |
| marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, | | marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, |
| 6. | | 6. |
| bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder | | bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder |
| Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt. | | Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt. |
| (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche | | (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche |
| Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem | | Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem |
| Verbraucher als Darlehensnehmer, die | | Verbraucher als Darlehensnehmer, die |
| 1. | | 1. |
| durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder | | durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder |
| 2. | | 2. |
| für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an | | für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an |
| bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung | | bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung |
| von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. | | von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. |
| Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 | | Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 |
| Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 | | Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 |
| Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar- | | Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar- |
| Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen | | Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen |
| der Kreditgeber | | der Kreditgeber |
| 1. | | 1. |
| pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der | | pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der |
| Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen | | Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen |
| Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer | | Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer |
| Wohnimmobilie erwirbt und | | Wohnimmobilie erwirbt und |
| 2. | | 2. |
| erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der | | erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der |
| Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber | | Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber |
| erlaubt, den Vertrag zu kündigen. | | erlaubt, den Vertrag zu kündigen. |
| (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht | | (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht |
| auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der | | auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der |
| Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch | | Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch |
| einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines | | einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines |
| zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das | | zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das |
| Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags | | Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags |
| in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen | | in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen |
| aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten | | aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten |
| angepasst werden können. | | angepasst werden können. |