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Sie können sich § 204a BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen | |||||
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t | t | 1 | Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von | ||
2 | qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen |
Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch | ||
2 | gehemmt durch: | ||||
3 | 1. | ||||
4 | die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug | ||||
5 | auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a | ||||
6 | des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den | ||||
7 | unlauteren Wettbewerb an den Antragsgegner, wenn | ||||
8 | a) | ||||
9 | der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
10 | Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde und | ||||
11 | b) | ||||
12 | die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der | ||||
13 | Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch | ||||
14 | richtet, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach | ||||
17 | Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn | ||||
18 | a) | ||||
19 | die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
20 | Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde und | ||||
21 | b) | ||||
22 | die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der | ||||
23 | Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch | ||||
24 | richtet, | ||||
25 | 3. | ||||
26 | die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem | ||||
27 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen | ||||
28 | derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der | ||||
29 | Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum | ||||
30 | Verbandsklageregister anmelden, | ||||
31 | 4. | ||||
32 | die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem | ||||
33 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der | ||||
34 | Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister | ||||
35 | anmelden. | ||||
36 | Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung | ||||
37 | nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des | ||||
38 | Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die | ||||
39 | einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach | ||||
40 | ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde. | ||||
41 | (2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch | ||||
42 | gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) | ||||
43 | 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über | ||||
44 | Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur | ||||
45 | Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem | ||||
46 | Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
47 | Union, die | ||||
48 | 1. | ||||
49 | auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn | ||||
50 | a) | ||||
51 | die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde, | ||||
52 | b) | ||||
53 | Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche | ||||
54 | Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) | ||||
55 | 2020/1828 fallen, und | ||||
56 | c) | ||||
57 | die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des | ||||
58 | Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet, | ||||
59 | 2. | ||||
60 | auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn | ||||
61 | a) | ||||
62 | die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde, | ||||
63 | b) | ||||
64 | die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche | ||||
65 | aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche | ||||
66 | Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der | ||||
67 | Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und | ||||
68 | c) | ||||
69 | die Verbraucher an der Klage teilnehmen. | ||||
70 | (3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der | ||||
71 | Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | ||||
72 | und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, | ||||
73 | zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch | ||||
74 | die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister. | ||||
75 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche | ||||
76 | Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des | ||||
77 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden. |
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