(1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das
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Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die
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Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch
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ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der
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Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das
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Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz
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hatte. Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an
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Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
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bestimmt werden.
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(2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des
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Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach
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Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. Fällt das
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Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53
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entsprechend anzuwenden.
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